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§ 29 BremSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Landesrecht Bremen

5. Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremSÜG – Aktualisierung der Sicherheitserklärung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu. Unabhängig hiervon hat die betroffene Person der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 1 erneut durchzuführen und zu bewerten.