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§ 21 BremSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremSÜG – Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

  1. 1.
    die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
  2. 2.
    die Beschäftigungsstelle,
  3. 3.
    Verfügung zur Bearbeitung des Vorganges sowie
  4. 4.
    beteiligte Behörden

in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.
    die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezogenen Person und die Aktenfundstelle,
  2. 2.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
  3. 3.
    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.