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§ 2 BremSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremSÜG – Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. 1.
    Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. 2.
    Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen oder ein anderes Land verpflichtet ist nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. 3.
    in einer in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.