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§ 18 BremSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremSÜG – Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zur Abfrage von Veränderungen zuzuleiten. Unabhängig hiervon hat die betroffene Person der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

(2) Die zuständige Stelle kann eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 11 ist in den Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung. Sie ist jedoch nur so weit durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert.