Gesetze

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§ 72 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 7 – Übergangsvorschriften

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 72 BremSchulG – Werkschulen

Werkschulen nach § 25a beginnen ihren Regelbetrieb frühestens mit Beginn des Schuljahres 2012/2013.