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§ 5 BremNiSchG
Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNiSchG
Gliederungs-Nr.: 2127-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremNiSchG – Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

  1. 1.

    die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9 sowie Satz 2,

  2. 2.

    der Betreiber oder die Betreiberin der Gaststätte, des Hotels oder der Diskothek im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 oder der Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11.

Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

Zu § 5: Geändert durch G vom 25. 6. 2013 (Brem.GBl. S. 297).