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§ 8 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremNatSchG – Zusammenwirken der Länder bei der Planung (1)

(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms oder eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Lande Niedersachsen und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert werden.

(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen mit den zuständigen Behörden des Landes Niedersachsen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms oder eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festgelegt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).