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§ 7 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremNatSchG – Aufstellung der Landschaftspläne (1)

(1) Den Entwurf des Landschaftsplanes stellt die untere Naturschutzbehörde Bremerhaven auf. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend.

(2) Der Entwurf des Landschaftsplanes wird mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven zur Beschlussfassung vorgelegt. Diese beschließt den Landschaftsplan als Satzung. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, wo und wann der Landschaftsplan eingesehen werden kann.

(3) Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Änderungen eines Landschaftsplans entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).