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§ 55 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 BremNatSchG – Überleitungsvorschriften (1)

(1) Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen im Sinne des Vierten Abschnittes dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach § 54 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. §§ 51 und 52 sind auch bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 anzuwenden.

(3) Eingriffe in Natur und Landschaft, für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. 1.
    bereits ein förmliches Verfahren stattgefunden hat,
  2. 2.
    ein Planfeststellungsverfahren oder ein sonstiges förmliches Verfahren eingeleitet ist oder
  3. 3.
    eine Entscheidung von Behörden des Bundes bereits auf Grund von § 20 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes getroffen worden ist, werden nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Behörde bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Aufträge vergeben hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).