Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremNatSchG – Aufgaben der Landschaftsplanung, allgemeine Vorschriften (1)

(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die Landschaftsplanung.

(2) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Landes- und Gemeindeebene darzustellen und zu begründen.

(3) Die Landschaftsplanung dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf die Natur im Planungsraum auswirken können. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in diesen Planungen und Verwaltungsverfahren sowie bei Umweltprüfungen nach § 1 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und bei der Beurteilung der Verträglichkeit im Sinne des § 26c Abs. 1 zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Die Schutzziele nach dem Abschnitt 4a bleiben unberührt.

(4) Die Landschaftsplanung besteht für das Land Bremen und für die Stadtgemeinde Bremen aus dem Landschaftsprogramm und für die Stadtgemeinde Bremerhaven aus den Landschaftsplänen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).