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§ 38 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Vorkaufsrecht, Enteignung, Eigentumsbindung, Entschädigung

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremNatSchG – Eigentumsbindung, Entschädigung (1)

(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 37 die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig und unzumutbar einschränken und soweit die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Einschränkung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten

  1. 1.
    die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder
  2. 2.
    eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer sonst unbeschränkt ausüben kann.

Für die Bemessung der Entschädigung sind die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung ist durch die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(2) An Stelle einer Entschädigung nach Absatz 1 kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch das Land zum Verkehrswert verlangen, soweit es ihr oder ihm infolge der Maßnahme nach Absatz 1 wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.

(3) Über die Entscheidung nach Absatz 1 oder über die Übernahme des Eigentums nach Absatz 2 entscheidet der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).