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§ 36 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Vorkaufsrecht, Enteignung, Eigentumsbindung, Entschädigung

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremNatSchG – Vorkaufsrecht (1)

(1) Den Gemeinden steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu,

  1. 1.
    die in Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten liegen oder in solchen, in denen sich nach § 22a besonders geschützte Biotope befinden,
  2. 2.
    auf denen sich Naturdenkmale befinden,
  3. 3.
    auf denen sich oberirdische Gewässer befinden, die an oberirdische Gewässer grenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden oder
  4. 4.
    die von einem Verfahren nach § 23 oder § 25 erfasst sind; das Vorkaufsrecht entsteht im Falle des § 23 mit der amtlichen Bekanntmachung nach Absatz 2, im Falle des § 25 mit der Verkündung der Rechtsverordnung oder Bekanntgabe der Einzelanordnung.

Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche, wenn die Teilung nach dem Bundesbaugesetz zulässig ist. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese zu behalten.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen und zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge für die Allgemeinheit dies rechtfertigen. Die vorgesehene Verwendung des Grundstücks ist bei der Ausübung des Vorkaufsrecht anzugeben.

(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück gelegen ist, den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer aus. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande.

(4) Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet der nach Bundesrecht begründeten Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt worden sind.

(5) Die Vorkaufsrechte können von den Gemeinden zugunsten von anerkannten Verbänden nach § 43 auf Antrag ausgeübt werden.

(6) Die Vorkaufsrechte sind nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509 Abs. 1, §§ 512, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).