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§ 32a BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 32a BremNatSchG – Haltung von Wildtieren in Zoos, Bezeichnungen (1)

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Zoos im Sinne des Satzes 1 sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

  1. 1.
    Zirkusse,
  2. 2.
    Tierhandlungen,
  3. 3.
    Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes und
  4. 4.
    Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,

  2. 2.

    die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,

  3. 3.

    ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,

  4. 4.

    das Entweichen von Tieren unterbunden wird,

  5. 5.

    dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,

  6. 6.

    die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und

  7. 7.

    die Zoos sich zumindest an einem der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen

    1. a)

      an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder

    2. b)

      an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder

    3. c)

      an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos sich gemäß dem zeitgemäßen Stand der Wissenschaft nachträglich ändern, kann die oberste Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der obersten Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der obersten Naturschutzbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos einzusehen und zu prüfen. Die auskunftspflichtige Person hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Stellt die oberste Naturschutzbehörde fest, dass der Zoo entgegen der Genehmigung im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) geführt wird, so kann die oberste Naturschutzbehörde zur Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb Anordnungen erlassen oder den Zoo oder einen Teil des Zoos für die Öffentlichkeit schließen. Kommt der Zoo den nachträglichen Anordnungen nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, so ordnet die oberste Naturschutzbehörde die Schließung des Zoos oder einen Teil des Zoos innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach Erlass der Anordnungen an. Die oberste Naturschutzbehörde stellt im Fall der Schließung sicher, dass die betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG anderweitig untergebracht oder, sofern dieses nicht möglich ist, im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Tierschutzes zuständigen Behörde auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Die oberste Naturschutzbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).