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§ 25 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremNatSchG – Einstweilige Sicherstellung (1)

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten und Schutzgegenständen für eine Dauer bis zu zwei Jahren die nach diesem Abschnitt zulässigen Veränderungsverbote auszusprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Eingriffe in Natur und Landschaft der durch eine Rechtsverordnung nach § 18 beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem Jahr verlängert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).