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§ 24 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremNatSchG – Naturschutzbuch (1)

(1) Die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope und die besonderen Schutzgebiete des Abschnitts 4a sind von der obersten Naturschutzbehörde in ein Verzeichnis (Naturschutzbuch) einzutragen, sofern sie nicht nach § 22 Abs. 2 geschützt sind.

(2) Die Eintragung im Naturschutzbuch begründet nicht die Vermutung der Richtigkeit.

(3) Das Naturschutzbuch kann von jedermann kostenlos eingesehen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).