§ 19a BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 19a BremNatSchG – Biosphärenreservate (1)
(1) Biosphärenreservate sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
- 1.großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
- 2.in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
- 3.vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten dienen und
- 4.beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftweisen dienen.
(2) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).