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§ 12 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremNatSchG – Verfahren im allgemeinen (1)

(1) Die Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 bis 6 setzen voraus, dass für den Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften und solchen des Naturschutzrechts eine behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist oder dass der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird.

(2) Die Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 bis 6 ergehen im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde. Die Verpflichtung oder Untersagung kann auch als Nebenbestimmung ausgesprochen werden.

(2a) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach anderen Rechtsvorschriften dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (UVP-pflichtiges Vorhaben), so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen und Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 bis 6 getroffen werden, den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. UVP-pflichtige Vorhaben, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verursacher schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Er muss alle für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 bis 6 zu sichern. Die Sicherheit kann auch in einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bestehen.

(4) Erfüllt der Verursacher trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 bis 6 nicht oder leistet er trotz einer Mahnung die Sicherheit nach Absatz 3 nicht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Verpflichtungen oder der Sicherheitsleistung untersagen.

(5) Nimmt der Verursacher den Eingriff trotz einer Untersagung nach § 11 Abs. 4 oder ohne die erforderliche Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor, so kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist, kann er zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder zu einer Ersatzzahlung verpflichtet werden.

(6) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz im Bauleitplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).