Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Eingriffsregelung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremNatG – Verursacherpflichten, Verfahren, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Abweichend von § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft die zuständige Behörde bei Eingriffen, die im Sinne des § 17 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden sollen, die zur Durchführung des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Soweit im Zusammenhang mit dem Eingriff auch eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 24a dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die oberste Naturschutzbehörde allein zuständig für alle naturschutzbehördlichen Stellungnahmen.

(2) Über die nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen holt der Verursacher eines Eingriffs eine schriftliche, naturschutzfachliche Beurteilung der nach Absatz 1 zuständigen Naturschutzbehörde ein. Die angeforderte Beurteilung soll innerhalb einer Frist von sechs Wochen vorgelegt werden. Die Beurteilung enthält Angaben darüber, ob die Unterlagen nach Satz 1 die Anforderungen aus § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen; sie ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

(3) Zuständige Behörde für die Genehmigung nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde.

(4) Zuständige Behörde für die Führung eines Kompensationsverzeichnisses im Sinne des § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde. In dem Kompensationsverzeichnis sind auch Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz im Sinne des § 18 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfassen.

(5) Die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes steht der unteren Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff verwirklicht wird. Diese kann eine Stelle bestimmen, durch die das Geld zu vereinnahmen ist, und verfügt eine zweckgebundene Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend auch für Ersatzzahlungen, die im Rahmen einer Befreiung nach § 67 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer Ausnahme nach § 61 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund von Anordnungen nach § 41 Absatz 2 vereinnahmt werden.

(7) Abweichend von § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die oberste Naturschutzbehörde das Nähere zu den in § 17 Absätze 1 bis 10 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses bestimmen.