Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremNatG – Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms oder eines Teilplans im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Ist die Strategische Umweltprüfung für das von der Landschaftsplanung betroffene Gebiet oder für Teile davon bereits in Landschaftsplanungen durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen beschränken.

(3) Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit ist gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 5 Absatz 1 durchzuführen.

(4) Die Begründung zum Landschaftsprogramm erfüllt die Funktion eines Umweltberichts im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes genannten Schutzgüter.