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§ 28 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 7 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremNatG – Betretensrecht

(1) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Betretensrecht gemäß § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Sperren, insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen, nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verwehren,

  1. 1.

    wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder

  2. 2.

    wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.

Die untere Naturschutzbehörde kann die Beseitigung bestehender, nicht nach Satz 1 genehmigter, Sperren und Beschilderungen anordnen.

(2) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln durch die Ortspolizeibehörde zu dulden.

(3) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden.

(4) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen und der sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig.