Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 6 – Artenschutz

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremNatG – Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bedarf es nicht für

  1. 1.

    Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders oder streng geschützter Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden,

  2. 2.

    Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,

  3. 3.

    Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,

  4. 4.

    Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden,

  5. 5.

    Tiergehege, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes gehörende Tierarten gehalten werden, und

  6. 6.

    Schau- und Sondergehege, die der Genehmigungspflicht nach Artikel 22 des Bremischen Landesjagdgesetzes unterliegen.