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§ 1 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremNatG – Naturschutzbehörden

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind

  1. 1.

    als oberste Naturschutzbehörde die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

  2. 2.

    als untere Naturschutzbehörde für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden nehmen ihre Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden aus. Befolgen diese innerhalb einer gesetzten Frist eine erteilte Weisung nicht oder ist Gefahr im Verzug, kann die oberste Naturschutzbehörde an ihrer Stelle auf deren Kosten selbst oder durch einen Dritten tätig werden.