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Anlage 2 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 BremLV – Zu § 15 Abs. 1 Satz 2 (1)

LaufbahnenLaufbahngruppenBerufe bzw. Berufsabschlüsse 1)
   
Allgemeiner Verwaltungsdienstgehobener DienstBetriebswirt
  Wirtschaftsingenieur
   
 höherer DienstVerwaltungswissenschaftler
  Kaufmann
  Betriebswirt
  Volkswirt
  Ökonom
  Soziologe
  Sozialwissenschaftler
  Wirtschaftsingenieur
  Politologe
   
___________________________________________________
1)Für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes muss der Abschluss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Fachsemestern an einer Hochschule mit einer Diplomprüfung (FH) oder einem Bachelor erfolgt sein.

Für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes muss der Abschluss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule als Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung), Master-Prüfung oder gleichwertige auch ausländische Hochschulprüfung oder als Master mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes einer anderen Hochschule erfolgt sein.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).