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§ 13 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 BremLV – Anrechnung (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten, die als Vorbildung berücksichtigt worden sind, können nicht angerechnet werden.

(2) Im Fall des § 20 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes soll der Vorbereitungsdienst ein Jahr nicht unterschreiten. Er kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer für die Laufbahn geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nachgewiesen werden.

(3) Im Fall des höheren Dienstes muss die berufliche Tätigkeit nach Absatz 1 nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegt worden sein; der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).