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§ 6 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zuordnung von Übertragungskapazitäten

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremLMG – Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Spätestens am 1. Januar 2005 erfolgt die terrestrische Übertragung im Fernsehen ausschließlich in digitaler Technik. Freie Übertragungskapazitäten dürfen nur noch für eine digitale Übertragung genutzt werden, es sei denn, dass ihre analoge Nutzung für einen Simulcastbetrieb nach Satz 6 erforderlich ist. Bei der schrittweisen Einstellung der analogen terrestrischen Versorgung nach § 52a Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit und für welchen Zeitraum damit ein terrestrischer Empfang in dem betroffenen Bereich nicht mehr möglich ist. Es ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Empfangs- oder Zusatzgeräte für den digitalen Empfang zu zumutbaren Preisen zur Verfügung stehen und die betroffenen Programme über Kabel oder Satellit zu zumutbaren Bedingungen empfangen werden können. Der Zeitpunkt, zu dem die analoge Versorgung eingestellt wird, ist mindestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Bis zu dem Zeitpunkt der Einstellung der analogen Versorgung soll für längstens neun Monate die Übertragung von Programmen der öffentlich-rechtlichen Grundversorgung gleichzeitig in analoger und in digitaler Technik erfolgen.

(2) Bei der Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sollen die öffentlich-rechtlichen und die privaten Veranstalter in einer Einführungsphase von fünf Jahren jeweils die Hälfte der digitalen terrestrischen Gesamtkapazität für ihre Angebote erhalten.

(3) Die Veranstalter, die analoge terrestrische Übertragungskapazitäten nutzen, und die Landesmedienanstalt verständigen sich auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen terrestrischen Versorgung zu angemessenen Bedingungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die betroffenen Netzbetreiber und weitere interessierte Veranstalter sollen von der Landesmedienanstalt beteiligt werden.

(4) Die Landesmedienanstalt weist den beteiligten privaten Veranstaltern entsprechend der Vereinbarung nach Absatz 3 Übertragungskapazitäten, die ihr im Verfahren nach § 4 zugeordnet wurden, zu. § 7 findet insoweit keine Anwendung. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. § 16a Abs. 4 gilt entsprechend.