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§ 51 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BremLMG – Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind.

(2) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Abberufungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Medienrates sind zulässig.

(3) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Medienrat nach außen.

(4) Die Sitzungen des Medienrates werden nach Bedarf von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss der Medienrat einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.

(5) Der Medienrat tagt in öffentlicher Sitzung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Medienrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der Landesmedienanstalt vertraulich sind, sind stets in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen.

(6) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der Beratungen werden gemeinsam mit einer Anwesenheitsliste durch die Landesmedienanstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten bekannt gemacht; § 45 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen der Medienratssitzungen sind jeweils zwei Wochen vorab auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen.

(7) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Beratungen des Medienrates mit beratender Stimme teil. Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

(8) Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig und zur Teilnahme an den Sitzungen des Medienrates verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern und auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgeld in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von "Radio Bremen". Die Höhe aller Leistungen an Mitglieder des Medienrates nach Satz 2 ist durch Satzung zu regeln. § 45 Absatz 4 gilt entsprechend.

(9) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Medienrates nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(11) Ist der Medienrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(12) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und über deren Rücknahme oder Widerruf, über eine Untersagung nach § 38 sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

(13) Die Mitglieder des Medienrates nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, datenschutz- und medienrelevanten Themen teil. Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Landesmedienanstalt kennen lernen.