Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 BremLMG – Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Den Organen der Landesmedienanstalt dürfen nicht angehören:

  1. 1.

    Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 49 Absatz 1 Nummer 25 bis 27 entsandt,

  2. 2.

    Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde sowie politische Beamtinnen und Beamte,

  3. 3.

    Mitglieder einer Deputation, der Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven, es sei denn, sie sind nach § 49 Absatz 1 Nummer 25 bis 27 entsandt.

  4. 4.

    Mitglieder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt stehen,

  5. 5.

    Personen, die Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien anbieten oder eine Kabelanlage betreiben,

  6. 6.

    Personen, die an Unternehmen beteiligt sind, die entsprechend Nummer 5 tätig sind,

  7. 7.

    Personen, die als Arbeitnehmer, in einem Dienstverhältnis oder in freier Mitarbeit für Personen oder Unternehmen tätig sind, die entsprechend Nummer 5 tätig sind,

  8. 8.

    Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung angeordnet ist, oder

  9. 9.

    Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.

(2) Mitglied des Medienrates darf nicht werden, wer wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Medienrats zu gefährden. Eine Gefährdung liegt vor, wenn ein Mitglied unmittelbar oder mittelbar Rechtsgeschäfte mit der Landesmedienanstalt oder ihren Einrichtungen in einem Maße abschließt, das geeignet ist, seine Unabhängigkeit in Frage zu stellen oder das zu Interessenkollisionen mit seinen Aufgaben als Mitglied des Medienrates führt.

(3) Die Mitglieder des Medienrates müssen ihren Wohnsitz im Land Bremen haben.

(4) Tritt nachträglich für ein Mitglied des Medienrates einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Ausschlussgründe ein, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Medienrat aus. Tritt für die Direktorin oder den Direktor einer der in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe ein, endet das Amt.

(5) Feststellungen über die Ausschlussgründe nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Medienrat.