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§ 45 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BremLMG – Aufgaben, Rechtsform und Organe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag nimmt, soweit nicht anders bestimmt, die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bremische Landesmedienanstalt (brema)" wahr. Sie nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihr durch andere Gesetze zugewiesen werden.

(2) Die Landesmedienanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung.

(3) Organe der Landesmedienanstalt sind der Medienrat und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der Landesmedienanstalt sind die durch den Rundfunkstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dort geregelten Aufgabenstellung.

(4) Die Landesmedienanstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere alle Satzungen sowie Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Landesmedienanstalt sind, auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.