Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Unterabschnitt 1 – Terrestrik und Satelliten → Kapitel 1 – Zuordnung
§ 26a BremLMG – Rücknahme und Widerruf (1)
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Rücknahme einer Zuordnungsentscheidung richtet sich nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.
(2) Die Zuordnung ist zu widerrufen, wenn die Übertragungskapazität telekommunikationsrechtlich nicht mehr zur Versorgung der Freien Hansestadt Bremen zur Verfügung steht. Sie kann widerrufen werden, wenn die Übertragungskapazität nicht oder nicht mehr genutzt wird. Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuordnung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.