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§ 1 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremLMG – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie für die Verbreitung von Telemedien,

  2. 2.

    die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

  3. 3.

    den Bürgerrundfunk,

  4. 4.

    Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen und

  5. 5.

    Modellversuche

im Land Bremen.

(2) Auf die Anstalt des öffentlichen Rechts "Radio Bremen" findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

(3) Der Rundfunkstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

(4) § 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.