Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 83 BremLBO 2018
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 6 – Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2018,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 83 BremLBO 2018 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer nach § 84 Absatz 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 86 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter entgegen § 5 Absatz 2 Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen nicht ständig frei hält oder Fahrzeuge dort abstellt,

  4. 4.

    entgegen der Vorschrift des § 7 Absatz 1 Grundstücke teilt,

  5. 5.

    bei der Errichtung und dem Betrieb einer Baustelle der Vorschrift in § 11 Absatz 3 zuwiderhandelt,

  6. 6.

    bei Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von Anlagen den Vorschriften über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung in § 39 Absatz 4 und 5, § 50 Absatz 1 bis 4 sowie den ergänzend als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zuwiderhandelt,

  7. 7.

    ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Absatz 3 Satz 2 bis 4 beseitigt,

  8. 8.

    den Standsicherheitsnachweis nicht entsprechend § 66 Absatz 2 Satz 1 erstellen lässt,

  9. 9.

    entgegen der Vorschrift des § 62 Absatz 3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt oder abweichend von den nach § 62 Absatz 3 Satz 1 eingereichten Bauvorlagen ausführt,

  10. 10.

    Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Absatz 7) in Gebrauch nimmt,

  11. 11.

    entgegen der Vorschrift in § 72 Absatz 6 mit Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift in § 61 Absatz 3 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen den Vorschriften in § 81 Absatz 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift in § 81 Absatz 2 Satz 1 und 2 bauliche Anlagen nutzt oder entgegen § 81 Absatz 2 Satz 3 Feuerstätten oder Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke in Betrieb nimmt,

  12. 12.

    entgegen § 72 Absatz 7 Satz 1 die Baubeginnanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder entgegen § 72 Absatz 7 Satz 2 Bauvorlagen nicht oder nicht fristgerecht einreicht,

  13. 13.

    Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 vorliegen,

  14. 14.

    Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 ohne das Übereinstimmungszeichen verwendet,

  15. 15.

    Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,

  16. 16.

    als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Unternehmerin oder Unternehmer, Bauleiterin oder Bauleiter oder als deren Vertreterin oder Vertreter den Vorschriften der § 53 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder § 56 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  17. 17.

    entgegen § 58 Absatz 6 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet oder entgegen § 58 Absatz 7 eine Auskunft nicht vollständig oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, oder die verlangte Unterlage innerhalb der gesetzten Frist nicht vorlegt.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 14 bis 16 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

  1. 1.

    unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine nach diesem Gesetz vorgesehene Genehmigungsfreistellung, Prüfpflicht oder einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,

  2. 2.

    als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt,

  3. 3.

    unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 14 bis 16 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603).