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§ 64a BremLBO 2018
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2018,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 64a BremLBO 2018 – Bauaufsichtliche Zustimmung

Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Bauvorhaben mit öffentlicher Trägerschaft auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 verzichten, wenn

  1. 1.

    die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer qualifizierten Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder der Gemeinde übertragen ist und

  2. 2.

    die Baudienststelle mindestens mit einer Bediensteten oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde. Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft bei Verzichtsentscheidung nach Satz 1 nur die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches und entscheidet über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 des Baugesetzbuches. Die qualifizierte Baudienststelle nimmt stattdessen die Aufgaben und Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Hierzu gehören auch die Vollzugsaufgaben des § 66 und die Entscheidung über Abweichungen nach § 67. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren nach §§ 68 bis 72 und § 81 Absatz 2 von der qualifizierten Baudienststelle entsprechend anzuwenden, die allein die Verantwortung dafür trägt, dass der Entwurf, die Ausführung und das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603).