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§ 50 BremLBO 2018
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 7 – Nutzungsbedingte Anforderungen

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2018,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 50 BremLBO 2018 – Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses einschließlich eines möglichen Freisitzes barrierefrei erreichbar und nutzbar sein; ausgenommen sind Abstell-, Funktions- sowie mehrfach vorhandene Sanitärräume. In Gebäuden, die nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Aufzüge haben, müssen alle Wohnungen nach Satz 1 barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. In Gebäuden mit mehr als acht Wohnungen muss mindestens eine Wohnung und bei mehr als zwanzig Wohnungen müssen mindestens zwei Wohnungen von den Wohnungen nach Satz 1 oder 2 uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Die für die Bedarfsermittlung zuständige Stelle der Gemeinde kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Teile des Gemeindegebietes von der Herstellungsverpflichtung nach Satz 3 für die Dauer von höchstens einem Jahr ausnehmen. Sofern die Bekanntmachung nach Satz 4 nicht erneuert wird, ist Satz 3 entsprechend auf das gesamte Gemeindegebiet anzuwenden. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 3 können auch durch entsprechende Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Diese Anforderungen gelten insbesondere für

  1. 1.

    Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens,

  2. 2.

    Versammlungsstätten, Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke,

  3. 3.

    Sport- und Freizeitstätten, Spielplätze,

  4. 4.

    Krankenhäuser, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken, Praxisräume,

  5. 5.

    Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude mit weniger als 500 m2 Nutzfläche,

  6. 6.

    Verkaufsstätten und Ladenpassagen, Messe- und Ausstellungsbauten,

  7. 7.

    Gast- und Beherbergungsstätten, Kantinen,

  8. 8.

    Einrichtungen und Anlagen von Post-, Mobilitäts- und Versorgungsdienstleistern sowie Kreditinstituten,

  9. 9.

    Vergnügungsstätten,

  10. 10.

    Allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche, Fahrradabstellanlagen und sanitäre Anlagen.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind.

(3) Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude ab 500 m2 Nutzfläche sowie bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern genutzt oder betreten werden, wie

  1. 1.

    Tageseinrichtungen zur Betreuung und Pflege,

  2. 2.

    stationäre Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Pflege,

  3. 3.

    Schulen, Ausbildungs- und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen,

müssen in allen der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Teile barrierefrei sein.

(4) Sanitärräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie Benutzerinnen und Benutzer müssen bei Anlagen nach Absatz 2 und 3 in der erforderlichen Anzahl barrierefrei und entsprechend gekennzeichnet sein; § 51 bleibt unberührt. § 39 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 durch den Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs erfüllt werden.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß § 67 nur zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen

  1. 1.

    schwieriger Geländeverhältnisse,

  2. 2.

    ungünstiger vorhandener Bebauung,

  3. 3.

    Bezug auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder mobilitätseingeschränkten Personen,

  4. 4.

    atypischer Nutzung,

  5. 5.

    Änderungen oder Nutzungsänderungen im vorhandenen Bestand oder

  6. 6.

    bei Anlagen nach Absatz 1 und 4 auch wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs

nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei der Zulassung von Abweichungen sind die Belange von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern angemessen zu berücksichtigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603).