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§ 47 BremLBO 2018
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 7 – Nutzungsbedingte Anforderungen

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2018,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 47 BremLBO 2018 – Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen und im Dachraum genügt eine lichte Raumhöhe von 2,30 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche des Aufenthaltsraumes; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben dabei außer Betracht.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Nettogrundfläche des Raumes, einschließlich der Nettogrundfläche verglaster Vorbauten, und Loggien haben.

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen ausgeglichen wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603).