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§ 2 BremLBO 2018
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2018,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremLBO 2018 – Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

  1. 1.

    Aufschüttungen und Abgrabungen,

  2. 2.

    Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze und Freisitze vor Gaststättenbetrieben,

  3. 3.

    Sport- und Spielflächen,

  4. 4.

    Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

  5. 5.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  6. 6.

    Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze,

  7. 7.

    Gerüste,

  8. 8.

    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

  9. 9.

    Werbeanlagen (§ 10),

  10. 10.

    Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

  11. 11.

    Regale im Freien, Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. 1.

    Gebäudeklasse 1:

  2. a)

    frei stehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und

  3. b)

    frei stehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

  4. 2.

    Gebäudeklasse 2:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

  5. 3.

    Gebäudeklasse 3:

    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

  6. 4.

    Gebäudeklasse 4:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,

  7. 5.

    Gebäudeklasse 5:

    sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Bruttogrundflächen; bei der Berechnung der Bruttogrundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

Abweichend von der Höhenbestimmung nach Satz 2 ist ein Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einzustufen, wenn

  1. a)

    von der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der ein Aufenthaltsraum jeder Nutzungseinheit über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist, die Höhe des Gebäudes 7 Meter nicht überschreitet,

  2. b)

    es in geschlossener Bauweise errichtet ist,

  3. c)

    es sich um ein Wohngebäude im Sinne des Absatzes 5 handelt und

  4. d)

    es aus nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 besteht.

Die Berufsfeuerwehr hat vor Einreichung des Bauantrages schriftlich zu bestätigen, dass hinsichtlich der Personenrettung bei Vorhaben nach Satz 4 keine Bedenken bestehen.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. 1.

    Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

  2. 2.

    bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

  3. 3.

    Gebäude mit mehr als 1 600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,

  4. 4.

    Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

  5. 5.

    Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,

  6. 6.

    Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

  7. 7.

    Versammlungsstätten

    1. a)

      mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

    2. b)

      im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,

  8. 8.

    Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,

  9. 9.

    Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

    1. a)

      einzeln für mehr als 6 Personen oder

    2. b)

      für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder

    3. c)

      einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind,

  10. 10.

    Krankenhäuser,

  11. 11.

    Wohnheime,

  12. 12.

    Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

  13. 13.

    Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

  14. 14.

    Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

  15. 15.

    Camping- und Wochenendplätze,

  16. 16.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  17. 17.

    Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

  18. 18.

    Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

  19. 19.

    bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

  20. 20.

    Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

(5) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.

(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mit der Oberkante der Rohdecke im Mittel mehr als 1,40 m über die Straßenhöhe oder im Mittel mehr als 2,00 m über die Geländeoberfläche hinausragen (oberirdische Geschosse) und eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Die beiden obersten Geschosse sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mehr als zwei Drittel des darunter liegenden Geschosses haben. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohdecke bis Oberkante Rohdecke der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Unterkante Dachkonstruktion gemessen.

(7) Oberste Geschosse nach Absatz 6 Satz 2 sind Geschosse mit geneigten Dachflächen (Dachgeschosse) und Geschosse, die gegenüber allen Außenwänden des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens ein Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten (Staffelgeschosse). Eine von Satz 1 abweichende Ausbildung ist nach § 67 zuzulassen, wenn die Abweichung städtebaulich und unter Würdigung der Belange der Nachbarn vertretbar ist; sie ist zulässig zur Einhaltung einer geschlossenen Bauweise. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachkonstruktion, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse.

(8) Kellergeschosse sind Geschosse, deren rohbaufertige Fußbodenoberkanten ganz oder teilweise mindestens 70 cm unter der Geländeoberfläche liegen.

(9) Geländeoberfläche ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche, soweit nicht durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder durch die Bauaufsichtsbehörde eine andere Höhe bestimmt wird.

(10) Straßenhöhe im Sinne dieses Gesetzes ist die Höhe der Straße an der Grundstücksgrenze im Bereich der baulichen Anlage; bei geneigtem Gelände ist die mittlere Höhe maßgebend. Ist die Straße noch nicht hergestellt, wird die Straßenhöhe durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmt.

(11) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(12) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(13) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

(14) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

(15) Bauprodukte sind

  1. 1.

    Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 10; ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2015, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

  2. 2.

    aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.

(16) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603).