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§ 72 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 72 BremLBO 2009 – Baugenehmigung, Baubeginn (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind und alle neben der Baugenehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind. 2Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften bei der Erteilung der Baugenehmigung zu berücksichtigen. 3Die Baugenehmigung kann auch unter den aufschiebenden Bedingungen erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht und die in der Baugenehmigung zu benennenden öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen nach Satz 1 eingeholt werden.

(2) 1Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und der Nachbar Einwendungen erhoben hat. 2Für Baugenehmigungen, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt § 37 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(3) 1Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. 2Wird die Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(5) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

  1. 1.

    die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist,

  2. 2.

    die entsprechend Absatz 1 Satz 3 nach Erteilung der Baugenehmigung eingereichten bautechnischen Nachweise nach Maßgabe des § 66 geprüft und die in der Baugenehmigung benannten öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind,

  3. 3.

    die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

(6) 1Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. 2Baugenehmigungen, Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

(7) 1Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Baubeginnanzeige). 2Mit dieser Anzeige sind alle der Bauaufsichtsbehörde noch nicht vorliegenden Bauvorlagen einzureichen.