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§ 50 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 7 – Nutzungsbedingte Anforderungen

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 50 BremLBO 2009 – Barrierefreies Bauen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2In diesen und in den nach § 39 Absatz 4 barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein. 3§ 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. 2Diese Anforderungen gelten insbesondere für

  1. 1.

    Verkaufsstätten und Ladenpassagen,

  2. 2.

    Versammlungsstätten, einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,

  3. 3.

    Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

  4. 4.

    Gaststätten, Kantinen sowie Beherbergungsbetriebe,

  5. 5.

    Theater, Film- und Videovorführungsräume,

  6. 6.

    Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen, der Deutschen Post AG und der Kreditinstitute sowie Flugsteige,

  7. 7.

    Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,

  8. 8.

    Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheime sowie Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,

  9. 9.

    Praxisräume der Heilberufe, Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste, Kureinrichtungen und Apotheken,

  10. 10.

    Schulen, Hochschulen, sonstige Ausbildungsstätten und Weiterbildungseinrichtungen, Gemeinschaftshäuser sowie Jugendfreizeiteinrichtungen,

  11. 11.

    Schwimmbäder, Sportstätten und Spielplätze sowie Camping- und Zeltplätze,

  12. 12.

    allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche, Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach Nummern 1 bis 11 gehören sowie allgemein zugängliche Fahrradabstellplätze,

  13. 13.

    öffentliche Bedürfnisanstalten sowie Tankstellen mit mehr als 12 Zapfstellen.

(3) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten Menschen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt oder betreten werden, wie

  1. 1.

    Tagesstätten und Heime für behinderte Menschen,

  2. 2.

    Altenwohnungen, Altenheime sowie Altenwohn- und Altenpflegeheime,

  3. 3.

    Kindertagesstätten und Kinderheime,

  4. 4.

    Schulen und Ausbildungsstätten für behinderte Menschen,

gilt Absatz 2 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.

(4) 1Werden Toiletten eingerichtet, muss mindestens ein Toilettenraum für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet und entsprechend gekennzeichnet sein; § 51 bleibt unberührt. 2§ 39 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 durch den Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs erfüllt werden.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß § 67 nur zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen oder bei Anlagen nach Absatz 1 auch wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.