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§ 44 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 6 – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 44 BremLBO 2009 – Kleinkläranlagen, Gruben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

1Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. 2Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. 3Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. 4Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 5Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.