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§ 34 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Achter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremKrhG – Übergangsregelungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Der Krankenhausplan und das Investitionsprogramm gelten in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fassung bis zu deren Neuerstellung oder Fortschreibung nach diesem Gesetz weiter.

(2) Für die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Anlagegütern sind die Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, sinngemäß anzuwenden, bis eine spezifische landesrechtliche Regelung in Kraft getreten ist.

(3) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 können die Fördermittel nach § 10 anteilig entsprechend der in der Verordnung über die pauschale Förderung nach § 11 Absatz 9 des Bremischen Krankenhausfinanzierungsgesetzes geregelten Verteilung der Fördermittel verteilt werden.