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§ 32 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Sechster Abschnitt – Rechtsaufsicht

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BremKrhG – Unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Durchführung einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) In besonders schweren Fällen findet § 7 Absatz 3 entsprechende Anwendung.