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§ 20 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Vierter Abschnitt – Grundsätze der Krankenhausbehandlung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BremKrhG – Leistungspflicht der Krankenhäuser (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Krankenhäuser im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, Patientinnen und Patienten, die stationäre Leistungen benötigen, aufzunehmen. Sie sind verpflichtet, diese unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Aufgabenstellung entsprechend den durch Bescheid nach § 5 Absatz 4 getroffenen Feststellungen nach Art und Schwere der Krankheit medizinisch zweckmäßig und ausreichend zu versorgen. Die Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten erfolgt grundsätzlich in dem dem Ort des Notfalls jeweils nächstgelegenen Krankenhaus und hat Vorrang. Ist das Krankenhaus zum Zeitpunkt des Notfallgeschehens belegt, hat es die Notfallpatientinnen und -patienten einstweilen medizinisch zu versorgen und aufzunehmen, soweit die sofortige Behandlung und Aufnahme notwendig ist. Die Abmeldung von notfallmedizinisch relevanten Funktionseinheiten oder klinischen Disziplinen bei der Feuerwehr-Rettungsleitstelle ist mit Ausnahme von Beatmungsplätzen unzulässig. Die stationäre psychiatrische Versorgung schließt die Pflichtversorgung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten ein.

(2) Krankenhausleistungen sind insbesondere ärztliche und psychotherapeutische Leistungen und Pflege sowie Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung. Zu den Krankenhausleistungen nach Satz 1 zählen auch die in § 2 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und im Transplantationsgesetz genannten Leistungen.

(3) Das Krankenhaus darf unter Beachtung der Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Leistungen (Wahlleistungen) erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird. Wahlleistungen umfassen nur besondere chefärztliche Betreuung, Unterbringung und Verpflegung. Wahlleistungspatientinnen und Wahlleistungspatienten sind im Übrigen mit anderen Patientinnen und Patienten gleichgestellt und dürfen nicht bevorzugt behandelt werden. Besondere Verpflegung, besondere Unterbringung und der Abschluss eines gesonderten ärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden.

(4) Pflege, Betreuung und Behandlung sowie die gesamten Betriebsabläufe des Krankenhauses sind den Bedürfnissen nach Schonung und Ruhe der Patientinnen und Patienten anzupassen und angemessen zu gestalten.

(5) Dem Bedürfnis von Migrantinnen und Migranten nach Chancengleichheit vor allem im Hinblick auf sprachliche Verständigung zwischen Patientin und Patient und Krankenhauspersonal ist durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.