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§ 4 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Programm und Berichte

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremKEG – Klimaschutzstrategie

(1) Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) eine Klimaschutzstrategie vor. Diese enthält ein Landesprogramm Klimaschutz sowie einen Aktionsplan Klimaschutz. Das Landesprogramm Klimaschutz legt die für die Umsetzung der Klimaschutzstrategie erforderlichen Strukturen, Zuständigkeiten und Prozesse fest. Der Aktionsplan Klimaschutz beinhaltet einen Katalog von Klimaschutzmaßnahmen, der regelmäßig fortgeschrieben wird. Die Gemeinden wirken an der Erstellung und Fortschreibung der Klimaschutzstrategie mit.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau richtet eine Leitstelle Klimaschutz ein. Die Leitstelle Klimaschutz unterstützt das Land und die Gemeinden bei der Umsetzung der Klimaschutzstrategie sowie bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Sie soll insbesondere die Umsetzung der Klimaschutzstrategie im Land Bremen koordinieren, die durchgeführten Klimaschutzmaßnahmen und ihre Wirkungen dokumentieren sowie den Informations- und Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit sowie mit weiteren Handlungsträgern im Land Bremen fördern.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes zu verpflichten, gegenüber der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Auskunft über solche Umstände zu geben, deren Kenntnis für die Ausarbeitung und Fortschreibung der Klimaschutzstrategie nachweislich erforderlich ist. Die Auskunftspflicht darf sich nur auf solche Informationen beziehen, die bei den Energieversorgungsunternehmen vorhanden und nicht aus anderen Quellen verfügbar sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind der Gegenstand der Auskunftspflicht sowie das Verfahren der Auskunftserteilung einschließlich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen näher zu regeln.