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§ 15 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremKEG – Verbot des Anschlusses elektrischer Widerstandsheizungen

(1) Der erstmalige Anschluss von elektrischen Widerstandsheizungen zur Wärmeversorgung von Räumen ist verboten. Ausgenommen ist der Anschluss von elektrischen Widerstandsheizungen in:

  1. 1.

    Wohngebäuden, sofern die elektrische Leistung der Heizung nicht mehr als 2 000 Watt je Wohnung beträgt,

  2. 2.

    sonstigen Gebäuden, sofern die elektrische Leistung der Heizung nicht mehr als 2 000 Watt je 100 Quadratmeter beheizter Nutzfläche beträgt,

  3. 3.

    Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung

    1. a)

      auf eine Innentemperatur von unter 12 Grad Celsius oder

    2. b)

      jährlich weniger als vier Monate beheizt werden,

  4. 4.

    Gebäuden, die aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmeter Nutzfläche zusammengesetzt sind und für nicht mehr als eine Dauer von zwei Jahren aufgestellt werden,

  5. 5.

    Zelten und Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, sofern ihre Standzeit nicht mehr als drei Monate beträgt oder

  6. 6.

    Gebäuden im Passivhaus-Standard, sofern deren Jahresheizwärmebedarf höchstens 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche beträgt.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau befreit auf Antrag von dem Verbot nach Absatz 1, sofern

  1. 1.

    die Heizleistung eines Gebäudes 20 Watt je Quadratmeter beheizter Nutzfläche nicht überschreitet oder

  2. 2.

    andere Arten der Raumheizung technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

Der Antrag ist zu begründen. Der Behörde sind alle für die Entscheidung notwendigen Informationen vorzulegen.