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§ 14 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremKEG – Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes

(1) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 2 sowie § 94 des Gebäudeenergiegesetzes, soweit der Inhalt der vorzulegenden Nachweise sowie der Inhalt und der Umfang der Prüfung von Nachweisen und der Überwachung der Bauausführung geregelt werden, durch Rechtsverordnung auf die Senatorin oder den Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau übertragen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Sachverständige, auf die die Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes übertragen werden, zu erlassen. In der Rechtsverordnung können

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere

    1. a)

      die berufliche Qualifikation,

    2. b)

      der Umfang der Fachkenntnisse,

    3. c)

      die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Berufserfahrung,

    4. d)

      der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,

    5. e)

      der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

  2. 2.

    ein Verfahren für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere

    1. a)

      die Prüfung der fachlichen Kenntnisse und der persönlichen Eignung,

    2. b)

      die Einrichtung und Zusammensetzung von Prüfungsorganen,

    3. c)

      die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsorgane,

    4. d)

      die dem Antrag auf Anerkennung beizufügenden Unterlagen,

  3. 3.

    Anforderungen an die Ausübung der Sachverständigentätigkeit, insbesondere

    1. a)

      den Inhalt und den Umfang der Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten,

    2. b)

      die unparteiische, unabhängige und gewissenhafte Ausübung der Sachverständigentätigkeit und

    3. c)

      Pflichten zur Fortbildung,

  4. 4.

    die Vergütung der Sachverständigen,

  5. 5.

    die Überwachung der Sachverständigentätigkeit und

  6. 6.

    die Voraussetzungen für den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung sowie die Untersagung der Sachverständigentätigkeit

geregelt werden.

(3) Die Anerkennung von Sachverständigen nach Absatz 2, deren Widerruf oder Rücknahme und weitere mit der Anerkennung im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie die Überwachung der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kann der Senat durch Rechtsverordnung auf die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Die Kammer kann für die Ausführung dieser Aufgaben in entsprechender Anwendung von § 22 des Bremischen Ingenieurgesetzes Gebühren erheben. § 24 des Bremischen Ingenieurgesetzes findet entsprechende Anwendung.