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§ 2a BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" und Berufsaufgaben

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a BremIngG – Genehmigungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(1a) Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, so wendet sich die Ingenieurkammer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eine der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann sich die Ingenieurkammer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise einholen. War die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarktinformationssystem (IMI).

(1b) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch abgewickelt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne von Absatz 1b Satz 4 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Zuständige Behörde ist die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 11), deren Befugnisse durch den Eintragungsausschuss (§ 19) wahrgenommen werden. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 9 Absatz 4 entsprechend.