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§ 16 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremIngG – Organe der Ingenieurkammer

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind

  1. 1.
    die Kammerversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    der Eintragungsausschuss.

(2) Die Kammermitglieder bilden die Kammerversammlung. Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung der Ingenieurkammer geregelt, soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt. Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen.

(3) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; sie sind ehrenamtlich tätig. Satz 1 gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuss ist ausgeschlossen. Die Satzung regelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird.