Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremIngG – Versorgungswerk

(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung

  1. 1.

    für die Kammermitglieder und deren Familien zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen im Bundesgebiet eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder sich einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen und

  2. 2.

    die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerks zu werden.

(2) Kammermitglieder, deren Versorgung in anderer Weise gesetzlich geregelt ist, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien.

(3) In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird.

(4) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerks durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    versicherungspflichtige Mitglieder,

  2. 2.

    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk,

  5. 5.

    Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,

  6. 6.

    freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer,

  7. 7.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(5) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer und des Senators für Finanzen.

(6) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Ingenieurkammer getrennt zu verwalten.

(7) Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks gegenüber den ihr auf Grund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.

(8) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die Behörde, das Vollstreckungsorgan oder die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.