Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremIngG – Bauvorlageberechtigte

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Bauvorlageberechtigten.

(2) In die Liste der Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. 1.

    im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,

  2. 2.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nachweisen und

  3. 3.

    mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in den genannten Fachrichtungen auf dem Gebiet der Entwurfsplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben.

Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch in Bremen.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    die in Satz 8 genannte Frist,

  2. 2.

    die verfügbaren Rechtsbehelfe,

  3. 3.

    die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

  4. 4.

    im Fall der Nachforderung von Unterlagen und Bescheinigungen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 8 erst beginnt, wenn die Unterlagen und Bescheinigungen vollständig bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 8 Satz 2 oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht sind; eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Satz 6 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber der antragstellenden Person einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 8 maßgebliche Frist entschieden worden ist.

(3) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

(4) Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt,

  1. 1.

    wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

  2. 2.

    dafür dem Absatz 2 Nummer 2 und 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und Versagungsgründe nach § 7 nicht vorliegen.

(5) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die nicht in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer schriftlich anzuzeigen. Sie müssen

  1. 1.

    Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind.

  2. 2.

    einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 erfüllen mussten.

(6) Sofern auswärtige Bauvorlageberechtigte für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung eine partielle Bauvorlageberechtigung begehren, wird diese von der Ingenieurkammer gewährt, wenn

  1. 1.

    die auswärtigen Bauvorlageberechtigten nachweisen können, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert sind, den Teil der Bauvorlageberechtigung auszuüben, für die sie im Lande Bremen den partiellen Zugang beantragen,

  2. 2.

    die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit einer Bauvorlageberechtigten oder eines Bauvorlageberechtigten im Herkunftsmitgliedstaat und der Bauvorlageberechtigten oder dem Bauvorlageberechtigten im Lande Bremen so groß sind, dass die Anwendung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um die vollumfängliche Bauvorlageberechtigung im Lande Bremen zu erlangen und

  3. 3.

    sich die partielle Bauvorlageberechtigung objektiv von der umfassenden Bauvorlageberechtigung im Lande Bremen trennen lässt; die Ingenieurkammer berücksichtigt dabei, ob die partielle Bauvorlageberechtigung im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(7) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 5 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach Absatz 4 und 5 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten eingetragen. Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten.

Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 1 löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt sind. Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Staatsangehörige, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind in vollem Umfang bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 bis 8 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 8 können auch über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) abgewickelt werden.