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§ 11 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremIngG – Rechtsstellung der Ingenieurkammer

(1) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(2) Sitz der Ingenieurkammer ist Bremen.