Gesetze

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§ 68 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 11 – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 BremHilfeG – Erlass von Verwaltungsvorschriften

Der Senator für Inneres erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachsenatorin oder dem jeweils zuständigen Fachsenator.