§ 68 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 11 – Schlussvorschriften
§ 68 BremHilfeG – Erlass von Verwaltungsvorschriften
Der Senator für Inneres erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachsenatorin oder dem jeweils zuständigen Fachsenator.